Ausübungsbindung

  1. Daneben könnte der Vertrauensschutz noch durch die Annahme einer vertraglichen Ausübungsbindung verwirklicht werden in der Weise, daß aufgrund des von der Bekl. an den Tag gelegten Verhaltens der Kl. auf eine vertragl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)