Ausgangserbbauzinses

  1. Üblicherweise wird die Höhe des Ausgangserbbauzinses bei einem unbebauten Grundstück auf der Basis des Bodenwerts vereinbart, mithin der Bodenwert dem Nutzungswert gleichgesetzt (Knothe, Das ErbbauR, 1987, § 13 I). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)