Ausgangsversammlung

  1. Ein solcher liegt vor, wenn die Schäden, die der öffentlichen Sicherheit bei einem Einschreiten gegen den Störer drohen würden, in extremen Mißverhältnis zu den Nachteilen stünden, die durch das Vorgehen gegen die Ausgangsversammlung einträten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)