Ausnahmebestimmung

  1. Wenn McCreevy jetzt ankündigt, er wolle etwa den Gesundheitssektor aus dem Anwendungsbereich herausnehmen, vollzieht er nur, was als Ausnahmebestimmung ohnehin bereits seit langem im Text der Richtlinie steht. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 04.03.2005)