Ausschreibungsverzicht

  1. Zudem sei der Zugang zu öffentlichen Ämtern nach dem Prinzip der Bestenauslese verletzt, weil das Bundesgesetz das Verbot der Hausberufung aufgebe, einen Ausschreibungsverzicht zulasse und das Berufungsverfahren überlaste. ( Quelle: Tagesschau Online vom 01.04.2004)