Auszubildendenvertretung

  1. Entsprechendes gilt für die nachträglich in das BetrVG eingefügte Verpflichtung, Auszubildende nach ihrer Ausbildung zu übernehmen, wenn sie Mitglieder der Jungen- oder Auszubildendenvertretung gewesen sind. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 02.11.2004)