BGB-Vorschrift

  1. Die BGB-Vorschrift regelt im 2. Absatz nur für Wohnraummietverhältnisse, dass ein Mieter, eine fristlose Kündigung durch Ausgleich des gesamten Rückstandes innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage unwirksam machen kann. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)