Bauanlagen

  1. Diese Aufgaben beschränken sich nicht nur auf technische Abnahmen von Bauanlagen bzw. Wiederholungsprüfungen von bereits in Nutzung befindlichen Anlagen, sondern auch um verwaltungsrechtliche Eingriffe bei Gefahr im Verzug. ( Quelle: Leipziger Volkszeitung vom 26.04.2002)