Bearntenbewerbers

  1. Aktivitäten entwickelt hätte. Es hat damit vernachlässigt, daß Zweifel des Dienstherrn an der künftigen Verfassungstreue eines Bearntenbewerbers keinen Nachweis einer "verfassungsfeindlichen" Betätigung erfordern. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)