Begehungsdelikt

  1. Nach Auffassung des Senats kann das ausschlaggebende Unterscheidungsmerkmal daher nur in der sinngemäßen Anwendung der für das Begehungsdelikt entwickelten Grundsätze für die Festlegung des Versuchsbeginns gefunden werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)