Behindertengleichstellungsgesetzen

  1. Als barrierefrei gelten nach den Behindertengleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder Gebäude, Busse, Bahnen und Plätze, die für Menschen mit und ohne Behinderungen gleichermaßen erkennbar, erreichbar und benutzbar sind. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 04.03.2005)