Beilegung von Streitigkeiten

  1. Da hilft es in der Praxis denn auch wenig, daß Artikel 2 Absatz 3 dieser Charta alle Mitglieder auf die friedliche Beilegung von Streitigkeiten festlegt und Absatz 4 die Anwendung oder Androhung von Gewalt ausschließt. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1990)