Bergungsauftrages

  1. Daraus folgt zugleich, daß dem Bekl. zu 1 bei der Durchführung des Bergungsauftrages von Rechts wegen nur ein sehr begrenzter Entscheidungsspielraum zustand. Seine Stellung war derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)