Berufungseinlegung

  1. Auch im Fall der telegrafischen Berufungseinlegung muß sichergestellt sein, daß das Rechtsmittel autorisiert ist, d. h., daß ein vor dem Berufungsgericht postulationsfähiger Vertreter die Verantwortung für die Berufungseinlegung übernimmt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Auch im Fall der telegrafischen Berufungseinlegung muß sichergestellt sein, daß das Rechtsmittel autorisiert ist, d. h., daß ein vor dem Berufungsgericht postulationsfähiger Vertreter die Verantwortung für die Berufungseinlegung übernimmt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Zu fragen bliebe, warum nicht schon der Zeitpunkt der Berufungseinlegung pflichtenkonstitutiv mit der Folge wirken soll, daß die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO zu laufen beginnt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)