Besoldungsvorteile

  1. Für eine Versetzung sind die mit der Beförderung in diese Ämter verbundenen Besoldungsvorteile im allgemeinen nicht ausreichend. Den übernommenen oder neu eingestellten Richtern können Leitungsfunktionen in der Regel noch nicht übertragen werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)