Bestandteilssurrogat

  1. Ebensowenig handelt es sich hierbei um eine mittelbare Sachfrucht gem. § 99 III BGB, denn die Brandversicherungssumme ist nur Bestandteilssurrogat, kein aufgrund des Versicherungsverhältnisses vorherbestimmter Sachertrag. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)