Betriebsarztes

  1. Die nach § 13 Ziffer 6 MTV erforderl. Begutachtung gehöre zu den Aufgaben des Betriebsarztes, für die der ArbGeb. die Kosten zu tragen hätte, wenn ein Betriebsarzt vorhanden gewesen wäre. Dies ergebe sich auch aus den "Richtlinien zur werkärztl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Die Tätigkeit des ab Dezember 1944 eingesetzten Betriebsarztes der AdlerWerke beschränkte sich dann darauf, ohne jede Untersuchung lediglich die Totenscheine wie am Fließband auszustellen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)