Er hätte den entsprechenden Vortrag somit rechtzeitig vor dem Termin mit den entsprechenden Beweisangeboten bringen können, so daß die Zeugen prozeßleitend hätten geladen werden können.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es sei nur darauf hingewiesen, daß allein die Nichtwiederholung von Sachvortrag und Beweisangeboten der ersten Instanz nicht ohne weiteres ausreicht (16).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)