Bewusstseinsstörung

  1. Die Angeklagte habe sich objektiv im Ausnahmezustand einer tief greifenden Bewusstseinsstörung befunden, so die Staatsanwältin in Anlehnung an das psychatrische Gutachten. ( Quelle: Tagesspiegel 2000)
  2. Die Frage der Schuldfähigkeit beantwortete der Gutachter durch das Ausschlussverfahren: O. habe keine tief greifende Bewusstseinsstörung, es gebe auch keine Hinweise auf eine schwere, klassische psychiatrische Erkrankung. ( Quelle: Die Welt Online vom 22.07.2003)