Drittbezogenheit

  1. Auf jeden Fall aber ist die Drittbezogenheit dann gegeben, wenn der Amtspflichtverstoß in der Nicht- oder Späterfüllung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Entscheidung z. B. nach dem Vermögensgesetz besteht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)