Diese Bestimmung soll auch dann gelten, wenn der Maastrichter Vertrag nicht in Kraft tritt und die Bundesregierung mit den anderen EG-Mitgliedsstaaten neue Vereinbarungen treffen müßte.
( Quelle: TAZ 1992)
Dies hänge jedoch von einem Beschluß der EG-Mitgliedsstaaten ab.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)