Eingangsfälle

  1. Die beiden Eingangsfälle zeigen, daß bei ihnen ein umfangreicher Überwachungsmechanismus notwendig werden kann, würde man das Wissen der einen Abteilung und das Wissen der einen Zweigstelle dem jeweiligen Geschäftsherrn zurechnen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)