Entgeltlichkeit

  1. Sofern die Arbeitsleistung hauptberuflich erbracht wird und der Arbeitnehmer seine Dienste nicht im Rahmen verwandtschaftlicher oder ehelicher Verhältnisse erbringt, ist die Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung grundsätzlich zu bejahen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 16.04.2005)