Durch § 28 III HGB wird jetzt für den - bisher nicht bedachten - Fall des in die Kommanditistenrolle wechselnden Einzelkaufmanns auf die Enthaftungsregel des § 26 HGB (neu) verwiesen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Sinn und Zweck der Enthaftungsregel treffen solche zeitlich verspätet sich auswirkenden Ansprüche nicht anders als Dauerschuldverbindlichkeiten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)