Entsch

  1. Daß diese prozeßleitende Anordnung aus Willkür unterblieben wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtl. Dieser Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem der Trennung von Prozessen, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entsch. verbunden waren. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Mit der vorl. Entsch. nimmt das BAG, ohne daß dies im Leitsatz und der Begründung näher ausdrückl. dargelegt wird, zur Parteiänderung Stellung. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)