Entsorgungspflichtigen

  1. Aus den Vorschriften des Abfallgesetzes ergibt sich nichts anderes. Das Abfallgesetz normiert in § 3 I lediglich die Pflicht des Besitzers von Abfällen, diese dem Entsorgungspflichtigen zu überlassen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)