Erbausgleich

  1. Zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr hat das nichteheliche Kind gegen seinen Vater, soweit dieser bei der Wiedervereinigung seinen Wohnsitz im Westen hatte, einen Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  2. Zugleich hatten sie allerdings die Möglichkeit, vom Vater einen vorgezogenen finanziellen Erbausgleich zu verlangen. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
  3. Zudem tritt der vorzeitige Erbausgleich an die Stelle des echten Erbanspruchs. Für eine analoge Anwendung des § 27 II ZPO spricht auch, daß § 1934b II BGB die entsprechende Anwendung pflichtteilsrechtlicher Vorschriften im BGB ausdrücklich anordnet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)