Erblassers

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  1. Dem Erben wird hier seitens des Erblassers der Tatbestand der Immobilien- Anschaffung mit den Anschaffungsoder Herstellungskosten des Erblassers zugerechnet. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 11.01.2002)
  2. Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Familienangehörigen des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Urenkel, seine Eltern und sein überlebender Ehegatte ( 2303 BGB). ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  3. Sie war den tatsächlichen Voraussetzungen nach durch die Bodenreformeigenschaft des Grundstücks schon zu Lebzeiten des Erblassers in seiner Rechtsstellung zum Grundstück begründet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Der Erbe wird mit dem Erbvorgang Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (§ 1922 BGB). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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