Erbschaftsteuerstichtag

  1. Im Bedarfsfall sind die Lagefinanzämter aufzufordern, einen Einheitswert auf den dem Erbschaftsteuerstichtag vorangegangenen 1. 1. des Kalenderjahres bzw. den Stichtagswert nach § 12 IV ErbStG festzustellen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)