Erfüllungsrückstands

  1. So scheidet eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands sowie wegen drohender Verluste aus. Eine Passivierung der für die Nachbetreuungsleistungen ggf. vereinnahmten Entgelte kommt ebenfalls nicht in Betracht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)