Erfahrenheit

  1. Da es Sinn und Zweck des Gesetzes sei, Rechtssuchende vor unsachgemäßer Beratung zu schützen, müsse geprüft werden, ob angesichts der juristischen Erfahrenheit des pensionierten Richters dieser Schutzzweck überhaupt gefährdet sei. ( Quelle: Die Welt Online vom 06.08.2004)