Erlittene

  1. Erlittene Schäden, zum Beispiel durch das Versäumen eines Termins, müssen ersetzt werden, soweit sie durch den Geschädigten dokumentiert sind, indem der Fluggast bei der Gesellschaft Schadensersatz wegen nicht zeitgerechter Vertragserfüllung einfordert. ( Quelle: Die Zeit (29/2003))