Ersatzbeträge

  1. Es kommen die Kosten für das Entfernen der Steine und des Mörtels und den Abtransport hinzu. Mehrwertsteuer auf die Ersatzbeträge ist dem Kl. nicht zuzuerkennen, da die Bekl. unwidersprochen vorträgt, er sei zum Vorsteuerabzug berechtigt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)