Erstattungsanspruch

  1. Der Erstattungsanspruch des Kreditkartenunternehmens gegen den Inhaber der Karte gem. §§ 675, 670 BGB besteht nach Ansicht des AG auch, wenn eine Forderung des Vertragsunternehmens aus dem Geschäftsvorfall nicht entstanden ist (6). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Kommt es nicht zu einem erfolgreichen Abschluß, darf der Makler nur, wenn dies vorher vereinbart wurde und er sich aktiv bemühte, einen Erstattungsanspruch für entstandene Kosten (auch als Pauschale) verlangen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
  3. Diese Kosten sind deshalb aus einer eigenen Ersatzberechtigung der Ehefrau erstattungsfähig, weil sie ihrerseits einen entsprechenden, unterhaltsrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Kl. hat (§ 11 StrEG; vgl. Meyer, JurBüro 1976, 147 (149)). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Denn nicht schon die Inanspruchnahme (also die Leistungsaufforderung durch das FinA), sondern erst die tatsächl. Leistung durch den Arbeitgeber läßt den Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer entstehen (insoweit richtig im Urt. Ziff. II 2b). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Wichtig für einen Erstattungsanspruch und für Schadenersatz ist, daß der Reisende an Ort und Stelle Abhilfe fordert, dafür Zeugen hat, ebenso für die Verweigerung der Abhilfe beziehungsweise nicht erfolgte Abhilfe. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)