Erstattungsverfahren

  1. In demselben Zeitpunkt treten die für das Reich und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bisher geltenden Vorschriften über Erstattungsverfahren (Defektenverfahren) außer Kraft. ( Quelle: Sartorius: Gesetze)
  2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren zu regeln. ( Quelle: Moderne Arbeitsverträge, UB Media)