Erstgerichts

  1. Dies zeigt auch die Annahme des Erstgerichts, wonach der maßgebliche Zeitpunkt "nach dem Spanienaufenthalt" anzusiedeln sei. Denn mit der gleichen Berechtigung könnte dieser auf den Tag vor der Abreise aus dem Urlaubsort festgelegt werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)