Ertragssteuer

  1. Nach liechtensteinischem Steuerrecht werden Sitzunternehmen und ihnen gleichgestellte Gesellschaften ('Briefkastenfirmen') von der Vermögens-, Erwerbs- und Ertragssteuer völlig befreit und kommen in den Genuß eines privilegierten Kapitalsteuersatzes. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  2. Bei einer Abgeltungssteuer würde die Ertragssteuer direkt bei den Banken eingezogen. ( Quelle: Tagesspiegel vom 19.11.2003)