Erwachsenenbetten

  1. Der Krankenhausträger ist jedoch berechtigt, die Bettenzahl (Erwachsenenbetten) vorübergehend zu ändern, sofern die Nutzung (Belegenheitsintensität) dieser oder anderer Abteilungen des Hauses dieses rechtfertigt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)