Erwerbsfähigkeit

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  1. Nach geltendem Recht wird die "kleine Witwenrente" ab dem 45. Lebensjahr noch auf die volle Höhe von 60 Prozent der Versichertenrente des verstorbenen Ehemannes aufgestockt, ohne daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit notwendig ist. ( Quelle: Welt 1996)
  2. Anders als geplant kann der Bund nicht per Verordnung über die Erwerbsfähigkeit entscheiden. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 15.10.2003)
  3. Die kann beispielsweise wichtig sein, um den Schutz bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zu verlieren. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
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