Fälschungsfällen

  1. Obwohl über die Zuweisung des Fälschungsrisikos bei der Überweisung im Grundsatz seit langem Klarheit herrscht und auch die neuen AGB insoweit nichts geändert haben (123), ist der BGH in Fälschungsfällen wiederholt bemüht worden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)