Wenn die Kl. zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, so beruhe dies darauf, daß sie verdiente Provisionen gegen Fahrtkosten- und Spesenzuschüsse in Höhe von 38733,48 DM verrechnet habe. Dazu sei sie nicht berechtigt gewesen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Völlig außer Ansatz geblieben ist bei dieser Berechnung noch der vom Bekl. abzudeckende Fahrtkosten- und Übernachtungsaufwand seiner Frau, der zwischen den Parteien der Höhe nach streitig ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)