Fahrtkosten-

  1. Wenn die Kl. zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, so beruhe dies darauf, daß sie verdiente Provisionen gegen Fahrtkosten- und Spesenzuschüsse in Höhe von 38733,48 DM verrechnet habe. Dazu sei sie nicht berechtigt gewesen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Völlig außer Ansatz geblieben ist bei dieser Berechnung noch der vom Bekl. abzudeckende Fahrtkosten- und Übernachtungsaufwand seiner Frau, der zwischen den Parteien der Höhe nach streitig ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)