Fixkostenspediteurin

  1. Ob die Bekl. Spediteurin oder Frachtführerin war, kann vorliegend dahinstehen, weil sie jedenfalls als Fixkostenspediteurin im grenzüberschreitenden Verkehr unabdingbar nach Art. 17 I CMR haftet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)