Fixschuld

  1. Bestandteil der Arbeitsleistungspflicht bildet, so daß deren Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt unmöglich ist - man kann insofern von einer Fixschuld sprechen -, so ist es die Leistungszeit auch für eine etwaige Beschäftigungspflicht. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)