Flächendifferenz

  1. Eine Flächendifferenz von mehr als 19 Prozent, wie es hier nachweisbar der Fall sei, beeinträchtige die Tauglichkeit einer Wohnung mehr als nur unerheblich und könne damit zu Forderungen des Mieters führen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 27.11.2004)