Funktionsauftrages

  1. Gleichzeitig wiesen die Intendanten darauf hin, dass Teile der Rundfunkgebühr für Zwecke verwendet werden, die nicht im Kern des Funktionsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liegen. ( Quelle: Abendblatt vom 29.01.2004)
  2. Sie haben also, soweit zur Erfüllung ihres Funktionsauftrages erforderlich, einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Rundfunkgebühren und ihre angemessene Erhöhung. ( Quelle: DIE WELT 2000)