GVG

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  1. Zugunsten eines Bezirksgerichts (88) als Gericht erster Instanz können u. a. die in § 74 II GVG aufgeführten Verbrechen und die in § 74c I GVG genannten, den Wirtschaftsstrafsenaten zugewiesenen Sachen konzentriert werden (§§ 74c III, 74d GVG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Zugunsten eines Bezirksgerichts (88) als Gericht erster Instanz können u. a. die in § 74 II GVG aufgeführten Verbrechen und die in § 74c I GVG genannten, den Wirtschaftsstrafsenaten zugewiesenen Sachen konzentriert werden (§§ 74c III, 74d GVG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Zugunsten eines Bezirksgerichts (88) als Gericht erster Instanz können u. a. die in § 74 II GVG aufgeführten Verbrechen und die in § 74c I GVG genannten, den Wirtschaftsstrafsenaten zugewiesenen Sachen konzentriert werden (§§ 74c III, 74d GVG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Deshalb gibt es eine Vorschrift im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), die Kameras die Tür weist, wenn die Verhandlung beginnt. ( Quelle: Tagesspiegel vom 24.04.2005)
  5. Diese Teilbindung entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 21g Abs. 2 GVG. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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