GWB

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  1. Begriffe wie Marktbeherrschung und Mißbrauch seien im GWB zu schwammig formuliert worden, eine Fusionskontrolle habe das Gesetz gar nicht gekannt. ( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
  2. Dem Bedenken, daß ein solcher Kausalitätsbegriff es ermögliche, auch Umstände in nicht abgrenzbarer Zukunft in die Betrachtung einzubeziehen, hält der BGH die Fristenregelungen der §§ 24 II 2, 24a II GWB entgegen (66). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Ein formell und materiell umgestalteter § 102 GWB soll nunmehr den "besonderen Kooperationsnotwendigkeiten" der Banken und Versicherungen Rechnung tragen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Ein solcher Maklervertrag, der eine - nicht vertragsimmanente - wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung i.S. von § 18 GWB enthält, bedarf der Schriftform (§ 34 GWB). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Ein solcher Maklervertrag, der eine - nicht vertragsimmanente - wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung i.S. von § 18 GWB enthält, bedarf der Schriftform (§ 34 GWB). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Sie will dem Umstand Rechnung tragen, daß wegen der kartellrechtlich freigestellten (§ 103 I GWB) Demarkations- und Konzessionsverträge ein Anbieterwettbewerb auf dem Energie- und Wasserversorgungssektor weitestgehend ausgeschlossen ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. In § 22 I Nr. 2 GWB wurde die überragende Marktstellung neu definiert, insesondere durch Einfügung von Kriterien, die das Vertikalverhältnis des Marktbeherrschers betreffen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Die allseitige Auslegung des § 98 II 1 GWB würde bei gleichzeitiger Auswirkung im Ausland und Inland beide Rechtsordnungen gleich gewichten (66), obwohl der inländischen wegen ihrer Marktordnungsfunktion der Vorrang gebührt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Es gilt neben dem GWB. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  10. Hierauf beruht § 96 II 2 GWB. Die Zulässigkeit der Klage einschließlich des Feststellungsinteresses steht deshalb spätestens mit der Aussetzungsentscheidung des Hauptsachegerichts fest (87). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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