Gebrauchsrechtes

  1. "Der Vermiether soll in dem Falle des § 518 (44) zwar das haben, was er gehabt hätte, wenn der Miether in der Ausübung des Gebrauchsrechtes nicht verhindert worden wäre, aber auch nicht mehr als dieses (...)" (45). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)