Gegenwertes

  1. Dem entgegen schreibt seit über 100 Jahren Paragraf 984 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor, dass bei herrenlosen Schatzfunden eine Hälfte des Gegenwertes dem Entdecker, die andere dem Grundeigner zusteht. ( Quelle: Neues Deutschland vom 24.12.2002)