Gerichtsbereichs

  1. Die Wahl der ehrenamtlichen Richter - auch für den Bereich der Jugendstrafsachen - findet hiernach außerhalb des Gerichtsbereichs statt, mit der Folge, daß eventuell bei der Wahl auftretende Verfahrensfehler nicht gerügt werden könnten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)